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F. BESTIMMUNGEN FÜR DAS LIONS-JUGENDAUSTAUSCHPROGRAMM

1. Zweck und Ziele

Das Jugendaustauschprogramm wurde im Jahre 1961 vom Vorstand von Lions Clubs International zum Zwecke der Förderung des ersten Zieles im Lionismus genehmigt:
"Den Geist gegenseitiger Verständigung unter den Völkern der Welt zu wecken und zu fördern."
Die Ziele des Programms sind:


a. Junge Menschen mit Jugendlichen und Erwachsenen aus anderen Ländern zusammenzubringen;

b. das Familien und Gemeindeleben einer anderen Kultur kennen zu lernen;

c. internationale Verständigung und allgemeines Wohlwollen in der Welt des Lionismus zu fördern.

Diese Ziele beziehen sich sowohl auf die teilnehmenden Jugendlichen als auch auf die bürgenden und gastgebenden Lions Clubs und Familien. Alle Teilnehmer im Programm sollen in ihrem Verhalten persönliche Vorteile ausschalten.

2. Arbeitsverfahren

a. Kommunikation

(1) Gute Kommunikation ist für den Erfolg des Jugendsaustauschprogramms unerlässlich. Alle Teilnehmer müssen sich sofort mit den beteiligten Parteien in Verbindung setzen und alle Korrespondenz möglichst umgehend beantworten, ganz gleich, ob es sich um einen günstigen oder ungünstigen Bescheid handelt oder noch keine definitive Antwort gegeben werden kann.

(2) Der erste Kontakt zwischen einem interessierten Bürgenclub und einem Gastclub wird vo/n der Beauftragten für Jugendaustausch des Distrikts oder Gesamtdistrikts hergestellt. Falls Namen und Adressen desselben/derselben nicht bekannt sind, kann man sich an den District Governor wenden.

Ein bürgender Club oder Distrikt ist der Club oder Distrikt, der einen Jugendaustausch-besucher in ein anderes Land schickt. Ein gastgebender Club oder Distrikt ist der Club oder Distrikt, der einen Jugendaustauschbesucher aufnimmt.

(3) Die Abteilung für Jugendprogramme im internationalen Büro muss über folgende Punkte informiert werden: Werbung, Planung und erste Kontaktaufnahme, Art der Erwiderung und Entscheidung, grundsätzliche Informationen über den Jugendlichen, seine Familie, seine Bürgen, den Gastclub und die Gastfamilie, Reise und Besuchstermine sowie die Namen aller Kontaktpersonen für unvorhergesehene Notfälle.

(4) Der Gastclub ist verpflichtet, zur Zeit der ersten Kontaktaufnahme Einzelheiten über den vorgesehenen Jugendaustauschbesuch bekannt zu geben.

(5) Jeder jugendliche Bewerber soll seinem Bewerbungsschreiben einen persönlichen Brief beifügen, in dem er sich seinen künftigen Gastgebern vorstellt und der folgende Informationen enthält:

  • Interessen, Studienfächer, Hobbies

  • Familienmitglieder und deren Berufe

  • Angaben über seinen Heimatort

  • bisherige Reisen

  • Erwartungen

  • zu befolgende gesundheitliche, religiöse oder diätetische Vorschriften.

  • Der Brief soll in der für den Austausch vereinbarten Sprache abgefasst werden.

    (6) Die Gastfamilie soll ihrer Teilnahmebewerbung einen persönlichen Brief beifügen, der nach Annahme des Jugendlichen von den gastgebenden Lions an den Austausch-besucher und seine bürgenden Lions weitergeleitet wird. Der Brief soll in der für den Austausch vereinbarten Sprache abgefasst werden.

    b. Überprüfung der Austauschbewerbungen

    (1) Zeit: Alle Antragsteller müssen vor ihrer Annahme vom bürgenden Club genau überprüft werden.

    (2) Kinder von Lions Clubmitgliedern: Wenn das Gastland oder der Gastdistrikt nichts Gegenteiliges bestimmt hat, sind diese in keiner Weise ausgeschlossen.

    (3) Körperlich behinderte oder finanziell schlechtgestellte Antragsteller: Diese können akzeptiert werden, wenn sie sich anderweitig qualifizieren und die gastgebenden Lions damit einverstanden sind.

    (4) Vom Bürgenclub zu bestimmende Auswahlkriterien:

    (a) Alter: Die Bewerber sollten zwischen 15 und 21 Jahre alt sein (es sei denn, das Gastland oder der Distrikt bestimmt im Einklang mit seinen Landessitten andere Altersgrenzen.)

    (b) Charakterliche Empfehlungen sind von mindestens zwei unabhängigen Personen zu erbringen.

    (c) Schulbildung: Akademische Leistungen (oder besondere Studienfächer) sind zu
    berücksichtigen.


    (d) Sprachkenntnisse: Der Besucher sollte wenigstens einige Grundkenntnisse in der Sprache des Gastlandes haben. Einige Länder oder Gastgeber bevorzugen z. B. ein zweijähriges Sprachstudium und erwarten, dass man sich mit dem Besucher unterhalten kann.

    (e) Kenntnisse des Jugendaustausch Programms: Es wird erwartet, dass der Jugendliche und die Eltern mit allen Phasen des Programms und mit seinen Zwecken und Zielen vertraut sind.

    (f) Beweggründe de/r Antragsteller/in: Fragen Sie ihn/sie, warum er/sie sich für ein bestimmtes Land entschieden hat. Er/sie sollte den Wunsch haben, zu internationaler Verständigung beizutragen und die Lebensweise eines fremden Landes kennen zu lernen.

    (g) Gesundheit: Behinderte oder pflegebedürftige Jugendliche sind nicht vom Jugend-austausch ausgeschlossen. Allerdings muss diese Tatsache den Gasteltern gleich zu Anfang mitgeteilt werden. Spezielle Gesundheitsprobleme, Allergien gegen bestimmte Nahrungsmittel oder Medikamente, ständige oder potentielle Abhängigkeit von Medikamenten und eventuelle religiöse Gesundheits- oder Ernährungsvorschrif-ten sind dem Gastgeber vorher mitzuteilen.

    (h) Äußerliche Erscheinung: Dies kann in der Kultur und für die Menschen des Gastlandes wichtiger sein, als für den/die Besucher/in, deshalb sollte er/sie so viel Verständnis aufbringen, wie er/sie selbst erwarten würde. Das erbetene Foto hilft den Gasteltern, ihre/n Besucher/in bei der Ankunft zu erkennen.

    (i) Zustimmung der Eltern oder Vormundschaft: Vorlage einer schriftlichen Zustimmungserklärung hinsichtlich der Ziele des Programms wird verlangt. Es muss klargelegt werden, dass die Eltern in einem Not oder Krankheitsfall, der auf den Gesundheitszustand oder einen Unfall des Jugendlichen zurückzuführen ist, finanziell verantwortlich sind.

    (j) Jeder Gastclub kann zusätzlich zu den hier niedergelegten eigene Bestimmungen aufstellen.

    (k) Jede/r Austauschbesucher/in muss bestätigen, dass er/sie den Wunsch hat, an einem Jugendaustausch teilzunehmen und in einer unterschriebenen Erklärung aussagen, dass er/sie sowie seine/ihre Eltern oder sein/ihr Vormund die Bestimmungen kennen und alle Parteien sich verpflichten, im Einklang mit diesen Bestimmungen und den Zwecken und Zielen des Programms zu handeln.

    (l) Reisequoten und Verfügbarkeit von Gastfamilien: Die bürgenden Lions sollten keine Bewerber annehmen, nur um Gruppenquoten oder Gastangebote zu füllen.

    (m) Aufnahmeforderung: Die bürgenden Lion sollten keine Bewerber annehmen oder für sie Reisevorkehrungen machen, bis feste Zusagen der Gastfamilien vorliegen.

    c. Vorherige Überprüfung der Gastfamilien

    (1) Potentielle Gastfamilien sind vom bürgenden Lions Club zu überprüfen. Nach Möglichkeit sollte die Gastfamilie gleichzeitig die Familie eines Lionsmitglieds sein. Potentielle Gastfamilien müssen hinsichtlich folgender Punkte Einblick in ihr Zuhause und ihre Familienverhältnisse gewähren:

    (a) Alter: Die Familie sollte mit Jugendlichen Kontakt haben, die im ungefähren Alter des Besuchers sind. Eigene Kinder in der Gastfamilie sind wünschenswert, jedoch nicht gefordert.

    (b) Verträglichkeit: Folgende Charakteristika und Einstellungen der Gasteltern und Familienmitglieder sind bei der Auswahl zu berücksichtigen: Verständnis für junge Menschen, ähnliche Interessen, Geschicklichkeit im Umgang mit Jugendlichen und die Fähigkeit, sich mit ihnen zu verständigen, Vorurteilslosigkeit und Toleranz.

    (c) Sprachkenntnisse: Wenn irgend möglich, sollte wenigstens ein Familienmitglied die Muttersprache des Besuchers verstehen und sprechen können. Dies mag in manchen Fällen sogar erforderlich sein.

    (d) Kenntnis des Jugendaustauschprogramms: Für den Erfolg des Austauscherlebnisses ist es wichtig, dass die Mitglieder der Gastfamilie mit dem Jugendaustauschpr-gramm und seinen Zwecken und Zielen vertraut sind. Alle Mitglieder müssen sich ihrer Verantwortung bewusst sein. Wenn eine nicht lionistische Gastfamilie ausgewählt wurde, sollte sie mit den Idealen des Lionismus und den Zielen des Jugendaustauschprogramms vertraut gemacht werden. Ein vorheriges Zusammentreffen aller Gastfamilien sollte stattfinden.

    (e) Wohnverhältnisse: Diese brauchen nicht luxuriös zu sein, die Gastfamilie sollte jedoch so wohlgestellt sein, dass ein weiteres Familienmitglied keine Unbequemlichkeiten verursacht oder finanzielle Belastung darstellt.

    (f) Einstellung der Familie: Ermitteln Sie, welche Einstellung die Familie zur Nationalität, Sprache, Religion und zum Alter des Besuchers hat. Besondere Interessen sollten während des Interviews zur Sprache gebracht werden.

    (2) Reisequoten: Gastgebende Lions sollten Gastfamilien nicht akzeptieren, um lediglich eine Quote zu erfüllen.

    d. Aufnahme eines Austauschbesuchers

    (1) Die Aufnahme eine/r Besucher/in ist eine Aktivität des gastgebenden Lions Clubs und daher dessen Verantwortung. Hierzu gehören Vorkehrungen für die Abreise und Ankunft, das allgemeine Wohlergehen de/r Besucher/in und seine/ihre gesellschaftliche und kulturelle Unterhaltung während der Besuchszeit.

    (2) Sollte es Probleme geben oder sollten Gastfamilie und Jugendlicher nicht miteinander auskommen, müssen die Clubamtsträger für eine taktvolle Überweisung des Jugendlichen in eine andere Familie sorgen. (Es ist daher ratsam, dass ein oder zwei alternative Familien zur Verfügung stehen.)

    (3) Wenn trotz aller Bemühungen vor Ort ein größeres Problem nicht gelöst werden kann, mag es notwendig sein, sich mit den Eltern oder ggf. dem Bürgenclub oder den Distriktsamtsträgern de/r jugendlichen Besucher/in in Verbindung zu setzen. Sollte beschlossen werden, den/die Jugendlichen/n nach Hause zu schicken, (wobei die Frage der Schuld unwesentlich ist) sind die Amtsträger des Gastclubs für die Rückreisevorkehrungen verantwortlich.

    (4) Im Hause der Gastfamilie soll der/die Besucher/in wie die anderen Familienmitglieder behandelt werden. Dieses Familienverhältnis, das so natürlich wie möglich erhalten bleiben soll, mag völlig anders sein, als er es von zu Hause gewöhnt ist. Die Vermittlung neuer Sitten und Lebensweisen gehört z den Zielen des Austauschprogramms.

    e. Kulturelle Vorbereitungen

    (1) Die gastgebenden und bürgenden Lions Clubs, die gleichermaßen an einem Austausch beteiligt sind, sowie alle anderen Teilnehmer sollten sich mit den Sitten und Erwartungen der Menschen beider Austauschländer, insbesondere des Gastlandes, vertraut machen.

    (2) Staatliche Bestimmungen hinsichtlich Visa, Reisepässe, Impf- oder Zollvorschriften sind vom bürgenden Lions Club genau zu erklären.

    (3) Der/die jugendliche Besucher/in muss wissen, dass er/sie die Gesetze des Gastlandes befolgen muss. Dies bezieht sich besonders auf Verbote bezüglich Feuerwaffen, Alkoholkonsum und Rauschmittel sowie auf alle anderen Jugendgesetze des Landes.

    f. Reisevorkehrungen

    (1) Der bürgende Lions Club ist für alle Reisevorbereitungen und Kosten der Hin und Rückreise des jugendlichen Austauschbesuchers verantwortlich.

    (2) Gruppenreisen sollen der Förderung des Programms dienen und hohe zahlenmäßige Beteiligung oder Tourismus sollten niemals im Vordergrund stehen, da dies ungerechtfertigte Forderungen an die Lions des Gastlandes stellt. Charterflüge sollten nur mit bekannten Luftlinien mit langjähriger internationaler Erfahrung gebucht werden.

    (4) Reisetermine und Besuchszeiten sind mindestens sechs Wochen im Voraus zwischen den bürgenden und gastgebenden Lions Clubs zu vereinbaren. Abreisedaten und die Reiseroute sind bekannt zu geben, sobald sie festliegen.

    (5) Änderungen von Plänen sollten so weit wie möglich im Einvernehmen aller Beteiligten vorgenommen werden. Unvermeidliche Änderungen in allerletzter Minute sind dem Gastclub und der Gastfamilie kurzfristig zu melden. Sollte ein/e ursprünglich vorgesehene/r Jugendliche/r durch eine/n andere/n ersetzt werden, muss letztere/r genauso sorgfältig ausgewählt werden und genauso qualifiziert sein.

    (6) Wenn immer Jugendaustauschbesucher in größeren Gruppen reisen, sollten sie von einem kompetenten Reiseleiter betreut werden. Die bürgenden Lions müssen alle im Gastland anfallenden Reisekosten für einen von ihnen ausgewählten Reisebegleiter bezahlen.

    (7) Ausgedehnte Privatreisen, selbst zu guten Freunden oder Verwandten, sind Jugendaustauschbesuchern nur mit ausdrücklicher, mindestens einen Monat im Voraus eingeholter Genehmigung folgender Parteien gestattet: Der Eltern oder des Vormunds des Jugendlichen, des bürgenden Lions Clubs und der bürgenden und gastgebenden Distriktsbeauftragten für Jugendaustausch, des gastgebenden Lions Clubs und der Gastfamilie.

    g. Versicherung

    (1) Der bürgende Lions Club ist dafür verantwortlich, dass für den jungen Besucher ausreichende Kranken , Lebens , Privateigentums und Haftpflichtversicherungen abgeschlossen wurden, damit er gegen alle Eventualitäten während des Aufenthaltes und der Reise gesichert ist. Nähere Auskünfte über die Höhe dieser Versicherungen können sowohl vom gastgebenden Lions Club wie von Versicherungsagenten eingeholt werden.

    (2) Die bürgenden Lions müssen den gastgebenden Lions vor Annahme eines Jugendlichen einen Beweis hinreichender Versicherungsdeckung liefern.

    (3) Die bürgenden Lions sind verpflichtet, von jedem Austauschbeteiligten (bei Minderjährig-keit von dessen Eltern oder Vormund) eine Haftpflichtentbindung sowie eine Erklärung der Schadloshaltung einzuholen.

    (4) Die gastgebenden Lions können von einem einreisenden Jugendlichen fordern, dass er für die Dauer seines Aufenthalts auf eigene Kosten zusätzliche Versicherungen, die den Gastlions notwendig erscheinen, abschließt (Kranken , Lebens , Eigentums , Haftpflicht oder andere Versicherungen), ganz gleich, ob der Besucher bereits in seinem eigenen Land versichert ist.

    h. Finanzielle Vereinbarungen

    (1) Der bürgende Club

    (a) Alle Hin und Rückreisekosten de/r Austauschbesucher/in sind die Verantwortung des bürgenden Lions Clubs. Sie können vom Club, aus verfügbaren Distriktgeldern, vo/n der Jugendlichen bzw. seiner/ihrer Familie oder von allen Parteien gemeinsam getragen werden.

    (b) Zu den Reisekosten gehören neben der Versicherung und den Flughafen und Zollgebühren die eigentlichen Transportkosten und eventuelle Hotelausgaben während der Reise.

    (2) Der gastgebende Club

    (a) Alle Kosten für Unterkunft, Verpflegung und den Aufenthalt eines Jugendlichen sind die Verantwortung des gastgebenden Lions Clubs.

    (b) Da die Gastfamilie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung trägt, kann der Gastclub die Kosten für andere Ausgaben, die sich während des Besuches ergeben, übernehmen. Jede Gastfamilie sollte sich mit dem gastgebenden Club vorher über die vom Club zurückzuerstattenden Extraausgaben einigen. Zu diesen zusätzlichen Ausgaben gehören Besichtigungs , Beförderungs und Unterhaltungs bzw. Vergnügungskosten, Restaurantmahlzeiten und dergleichen.

    (3) Der jugendliche Austauschbesucher

    Jeder Besucher sollte ein Taschengeld von ungefähr $75,00 pro Woche mitbringen, damit er für Extraausgaben, wie kleinere Toilettenartikel, Andenken oder ggf. für gesellschaftliche Anlässe, die nicht von den Gastgebern geplant wurden, bezahlen kann.

    i. Notfallsituationen

    Während der Reise übernimmt der bürgende Lions Club und während der Besuchszeit der gastgebende Lions Club die Verantwortung für den Jugendlichen.
    Notfallsituationen ergeben sich selten, lassen sich allerdings hin und wieder nicht vermeiden. Folgende Unterscheidungen werden in Bezug auf die verschiedenen Verantwortungsbereiche gemacht:


    (1) Unerwartete Besucher: Kein Lions Club ist dafür verantwortlich, unerwartete Gäste, ob Einzelpersonen oder Gruppen, aufzunehmen oder ihnen mit Reisebuchungen weiterzuhelfen.

    (2) Ungerechtfertigte Privatwünsche: Ansuchen auf Schulaufnahme, Ausbildung oder Anstellung, langfristige Unterkunft und Benutzung des Autos (egal, ob der Jugendliche fahrberechtigt ist) sind nicht gestattet.

    (3) Unfälle oder Erkrankung: Bei Erkrankung eines Austauschbesuchers sind die gastgebende Familie und der gastgebende Club gemeinsam für ihn verantwortlich. Im Falle einer ernsthaften Erkrankung oder eines Unfalls sollte man sich umgehend mit den Eltern des Jugendlichen in Verbindung setzen und sie über die Diagnose und vom Arzt empfohlene Behandlung in Kenntnis setzen. Alle Jugendlichen müssen im Besitz einer von den Eltern bzw. dem Vormund unterschiebenen Erlaubnis für ärztliche oder chirurgische Behandlung sein.

    (4) Unverträglichkeit: In dem seltenen Fall, dass die Gastfamilie und der/die Besucher/in absolut nicht miteinander auskommen, muss diese Angelegenheit so taktvoll wie möglich von den gastgebenden Lions gehandhabt werden. In ganz extremen Fällen muss der/die Jugendliche in sein/ihr Heimatland zurückgeschickt werden.

    (5) Ersatz der Gastfamilie: Falls eine Gastfamilie, nachdem dem Besucher ein Aufenthalt zugesagt wurde, zurücktreten muss, ist es die Verantwortung der gastgebenden Lions, eine neue qualifizierte Gastfamilie zu finden. Die gastgebenden Lions sollen alles daran setzen, einen Austausch nicht absagen zu müssen.

    j. Unerwartete Ausgaben in Notfällen

    Unerwartete Extrakosten, die beispielsweise im Voraus gezahlt werden müssen, sind letztlich die Verantwortung der Eltern des Jugendlichen, die vor Annahme des Austauschbesuchers genau über solche Eventualitäten informiert werden müssen. Sollte ein solcher Fall eintreten, müssen als erstes die Meinungen der Eltern und des Bürgenclubs eingeholt werden. Erst danach kann ein finanzieller Zuschuss oder eine Vorauszahlung erwogen werden.
    Falls die gastgebenden Lions angesichts der Situation Gelder ausgelegt haben, müssen sie den Eltern und dem Bürgenclub eine genaue Abrechnung unter Angabe des zurückzu-zahlenden Betrages vorlegen. Alle Beteiligten werden dann versuchen, die Frage der Rückzahlung so fair, verständnisvoll und bereitwillig wie möglich zu lösen.


    3. Andere Jugendaustausch Organisationen

    a. Für Bewerber, für die keine Gastgeber gefunden werden konnten, sowie für langfristige Studienprogramme empfiehlt Lions Clubs International die Programme von American Field Service International Scholarships, The Experiment in International Living und Youth for Understanding.

    b. Zuständige Stellen im internationalen Büro können interessierte Lions allgemeine Auskünfte über die Programme dieser drei führenden Austauschverbände geben und Informationen mit deren Sekretariaten austauschen.

    4. Jugendaustauschverfahren auf Distriktsebene

    a. District Governors werden gebeten, dafür zu sorgen, dass die Kontinuität des Jugendaus-tauschprogramms von Jahr zu Jahr bewahrt wird.

    (1) Nach Möglichkeit soll der/die Beauftragte für Jugendaustausch sein/ihr Amt weiterführen und,

    2) falls eine Änderung eintritt, vollständige Unterlagen sogleich de/r Nachfolger/in übergeben.

    b. District Governors sollen aufgefordert werden, in ihrem Distrikt eine Jugendwoche einzuführen. Es ist den District Governors überlassen, den geeigneten Zeitpunkt mit Rücksicht auf das geografische Gebiet und die Kultur des Landes auszuwählen. Dieses Thema kann auch während der District Governor elect-Schulung auf dem internationalen Kongresses zur Sprache gebracht werden.

    c. District Governors können Teilnahme der Clubs am Jugendaustausch in das Punktsystem ihrer Distriktwettbewerbe aufnehmen; diese Fakten sollen in den vom Hauptsitz aufgestellten Wettbewerbsregeln enthalten sein.

    d. Das Thema Jugendaustausch soll im District Governor elect-Seminar besprochen werden. Die Top-Ten-Beauftragten sollen eingeladen werden (sofern anwesend), am Jugendaus-tauschforum des Kongresses und in diesem Rahmen an einem Podiumgespräch teilzunehmen. Es versteht sich, dass, Lions Clubs International für keine damit verbundenen Kosten aufkommen kann.

    e. Lions Clubs International empfiehlt die Aufnahme von direkten Kontakten und Austauschen zwischen Distrikten und Clubs, die am Jugendaustauschprogramm beteiligt sind.

    f. Es sollen Ausschüsse eingerichtet werden, in denen Amtsträger als Liaison dort, wo es ihnen angebracht und sinnvoll erscheint, die verschiedenen Aspekte des Jugendaustauschpro-gramms auf Distrikts- und Gesamtdistriktsebene koordinieren. Die für Jugendaustausch zuständigen Ausschussmitglieder werden auf Distriktsebene von District Governors und auf Gesamtdistriktsebene vom der Council Chairperson ernannt. Dem Jugendaustauschaus-schuss im Gesamtdistrikt können auch Jugendaustauschbeauftragte aus Unterdistrikten angehören.

    g. In Distrikten oder Gesamtdistrikten, in denen sich das Jugendaustauschprogramm über das Ende des Geschäftsjahres erstreckt hat, kann de/r Beauftragten für Jugendaustausch oder dem zuständige Ausschuss vom neuen District Governor oder der Council Chairperson eines Gesamtdistrikts (was zutrifft) gestattet werden, sich weiterhin darum zu kümmern, dass der vor dem 30. Juni angebahnte Jugendaustausch erfolgreich abgeschlossen wird.

    5. Auszeichnung für Top-Ten-Beauftragte für Jugendaustausch

    a. Die Top-Ten-Auszeichnung für Jugendaustauschbeauftragte wird nach folgenden Regeln verliehen:

    (1) Ein vollständiger Bericht muss bis zum 15. November im internationalen Hauptsitz vorliegen.

    (2) Die Top-Ten-Beauftragten für Jugendaustausch werden vom Ausschuss für Jugendprogramme auf der März/April-Tagung des internationalen Vorstands ausgewählt.

    (3) Es folgen Richtlinien für die im obigen Bericht erbetenen Informationen:

    (a) Anzahl der erhaltenen Anträge auf Bürgschaftsübernahme und Anzahl der Jugendlichen, für die gebürgt wurde.

    (b) Anzahl der erhaltenen Gastgeberanträge und Anzahl der Jugendlichen, die aufgenommen wurden.

    (c) Anzahl der Lions Clubs, die am Jugendaustauschprogramm beteiligt waren.

    (d) Alter und Geschlecht der Jugendlichen.

    (e) Teilnahme behinderter Jugendlicher.

    (f) Am Jugendaustausch beteiligte Länder.

    (g) Zusammenarbeit mit anderen Jugendaustauschverbänden.

    (h) Teilnahme an Jugendlagern oder Jugendzentren von Lions Clubs International.

    (4) Schriftliche an den internationalen Hauptsitz gerichtete Berichte der Beauftragten sollen nicht länger als drei Seiten betragen. Zeitungsausschnitte, Fotografien oder anderes Material können beigelegt werden.

    (5) Angesichts der Schwierigkeiten, in kurzer Zeit viele Übersetzungen anfertigen zu lassen, empfehlen wir, die Berichte in englischer Sprache abzufassen.

    (6) Wenn der Kandidat Clubmitglied in einem Gesamtdistrikt ist, muss der Goverorratsvor-sitzende die Nominierung vornehmen, wenn der Kandidat Clubmitglied in einem Einzeldistrikt (z.B. in einem nicht zu einem Gesamtdistrikt gehörenden Distrikt) ist, muss die Nominierung vom District Governor stammen.

    (7) Jeder Einzeldistrikt (ein Distrikt, der nicht zu einem GD gehört), kann pro Jahr eine Nominierung einreichen. Jeder Gesamtdistrikt, der zwei (2) bis vierzehn (14) Unter-distrikte hat, kann ebenfalls pro Jahr eine Nominierung einreichen. Gesamtdistrikte mit fünfzehn (15) oder mehr Unterdistrikten können pro Jahr bis zu zwei (2) Nominierungen einreichen.

    (8) Nominierungen sollen von der Council Chairperson (oder District Governor eines Einzeldistrikts) in dem Jahr, in dem die Auszeichnungen verliehen werden, eingereicht werden, mit anderen Worten: gleich nach Beendigung des Amtsjahres de/r nominierten Beauftragten.

    b. Die Top-Ten-Auszeichnungen für Jugendaustauschbeauftragte werden jedem Gewinner in einem feierlichen Rahmen von dem höchsten, verfügbaren Amtsträger überreicht.

    6. Berichte über Jugendaustausch-Statistiken für den internationalen Hauptsitz

    a. Jede/r Distrikt bzw. Gesamtdistriktbeauftragte für Jugendaustausch soll für seinen/ihren Distrikt oder Gesamtdistrikt einen Jahresbericht über den in seinem/ihrem Distrikt bzw. Gesamtdistrikt durchgeführten Jugendaustausch anfertigen und bis zum 15. November des laufenden Geschäftsjahres an das internationale Büro senden. Die Berichtsformulare werden vom internationalen Hauptsitz an die District Governors oder ggf. die Council Chairperson zur Weitergabe an die jeweiligen Beauftragten für Jugendaustausch geschickt. Die District Governors bzw. Council Chairpersons müssen dafür sorgen, dass die ausgefüllten Berichtsformulare termingerecht abgeschickt werden.

    b. Der Jahresbericht über Jugendaustausch soll folgende Informationen enthalten:

    (1) Anzahl aller männlichen und weiblichen Jugendlichen, die in internationalen Jugendlagern oder zentren aufgenommenen wurden.

    (2) Anzahl der im Distrikt oder Gesamtdistrikt am Programm beteiligten Lions Clubs.

    (3) Anzahl der Gastfamilien, die im Distrikt oder Gesamtdistrikt am Programm teilgenommen haben.

    (4) Anzahl aller männlichen und weiblichen Jugendlichen, die im Rahmen des Jugendaus tausch bzw. internationalen Jugendlagerprogramms gesponsert wurden.

    (5) Alle am Programm beteiligten Länder.

    7. Jugendaustausch zu politischen Zwecken

    Es ist ausdrücklich untersagt, das Jugendaustauschprogramm, seine Kontakte und Tätigkeiten für politische Zwecke auszunützen.


     

     
     
    Verzeichnis für den Jugendaustausch
    Informationen für Beauftragte
    Informationen für potenzielle Teilnehmer an einem Jugendaustausch
    Eindrücke von Austauschteilnehmern
    Werden Sie Gastfamilie
    Informationen des Gastclubs
    Informationen für Bürgenclubs
    Versicherungs-
    anforderungen